Bereits bei Ihrer Aufnahme denken wir daran, dass Sie auch nach Ihrem Krankenhausaufenthalt bestens versorgt werden. Daher haben wir alle wichtigen Informationen über die Regelung des Entlassmanagements für Sie hier zusammengestellt. Bei Rückfragen dazu helfen wir Ihnen gerne weiter. Alternativ können Sie sich auch an Ihre Kranken-/Pflegekasse wenden.
Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung entlassen wir die Patient:innen aus dem Krankenhaus. In bestimmten Fällen ist jedoch noch weitere Unterstützung erforderlich, um das Behandlungsergebnis zu sichern – die sogenannte Anschlussversorgung. Diese kann beispielsweise medizinisch oder pflegerisch sein und ambulant oder in stationären Einrichtungen der Rehabilitation oder Pflege erfolgen. Aber beispielsweise auch Terminvereinbarungen mit Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen sowie das Unterstützen beim Beantragen von Leistungen bei Kranken- oder Pflegekasse können Teil der Anschlussversorgung sein.
Als Krankenhaus sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Entlassung unserer Patient:innen vorzubereiten. Das Ziel des Entlassmanagements ist es, eine lückenlose Anschlussversorgung der Patient:innen zu gewährleisten. Dazu stellen wir fest, ob und welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderlich sind und leiten diese Maßnahmen bereits während des stationären Aufenthaltes ein.
Falls es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, können wir in begrenztem Umfang auch Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und Häusliche Krankenpflege verordnen oder die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Bei Bedarf wird das Entlassmanagement durch die Kranken-/Pflegekasse unterstützt.
Als Patient:in werden Sie über alle Maßnahmen des Entlassmanagements von uns informiert und beraten. Alle geplanten Maßnahmen werden mit Ihnen abgestimmt. Wenn Sie es wünschen, werden Ihre Angehörigen oder Bezugspersonen zu den Informationen und Beratungen hinzugezogen.
Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung des Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Kranken-/Pflegekasse die Einwilligung der Patient:innen in schriftlicher Form vorliegen muss.
Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt zu Dritten aufnehmen muss: etwa zu Ärzt:innen, Heilmittelerbringern (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeut:innen), zu Lieferanten von Hilfsmitteln und zur Kranken- oder Pflegekasse der Patient:innen. Dann kann es notwendig sein, Ihre Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch Ihre schriftliche Einwilligung voraus. Sie können uns diese mit der zum Download zur Verfügung gestellten Einwilligungserklärung erteilen. Mit dieser Erklärung können Sie als Patient:in Ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung ebenso erklären wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse sowie der damit verbundenen Datenübermittlung.
Krankenhäuser können Aufgaben des Entlassmanagements an niedergelassene Ärzt:innen beziehungsweise Einrichtungen oder ermächtigte Ärzt:innen beziehungsweise Einrichtungen übertragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen. Sollte diese Form des Entlassmanagements speziell für die ggf. erforderliche Anschlussversorgung in Frage kommen, werden Sie als Patient:in gesondert informiert und um Ihre diesbezügliche Einwilligung gebeten.
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Wenn Sie als Patient:in kein Entlassmanagement wünschen und/oder die Kranken-/Pflegekasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen Sie keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies allerdings dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.
Haben Sie als Patient:in bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können Sie diese jederzeit ohne Angaben von Gründen schriftlich oder elektronisch widerrufen.
Der Widerruf gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser beim Krankenhaus bzw. der Kranken-/Pflegekasse eingeht. Er hat keine Rückwirkung. Die Verarbeitung Ihrer Daten bis zu diesem Zeitpunkt bleibt rechtmäßig.
Auch hier gilt: Je nach Widerruf kann trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt werden oder dieses nicht durch Ihre Kranken-/Pflegekasse unterstützt werden. Dies kann dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- oder Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass ein Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.
Sollten Sie Fragen zu einer Verordnung oder der Anschlussbehandlung eines Patienten/einer Patientin nach der Entlassung aus unserem Haus haben, kontaktieren Sie bitte unsere Zentrale unter der Telefonnummer 06196 65-6, die Sie gerne entsprechend weiter verbindet. Bitte halten Sie für Rückfragen Name und Geburtsdatum des Patienten/der Patientin sowie die Fallnummer bereit und geben Sie an, dass es sich um eine Frage zum Entlassmanagement handelt.
Wir freuen uns, Ihnen weiterhelfen zu können.