Informationen und Dokumente

Für weitere Informationen wie unsere Pflegesätze und Tarife, Vertragsbedingungen oder die Hausordnung bieten wir Ihnen folgende Dokumente zum Download:

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

für die Kliniken des Main-Taunus-Kreises (Krankenhäuser Bad Soden, Kronberger Straße 36, 65812 Bad Soden am Taunus, Hofheim, Lindenstraße 10, 65719 Hofheim am Taunus).


§ 1 Geltungsbereich

 Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH (Krankenhaus Bad Soden, Kronberger Straße 36, 65812 Bad Soden am Taunus, Krankenhaus Hofheim, Lindenstraße 10, 65719 Hofheim am Taunus) und den Patient:innen sowie deren Begleitpersonen bei vollstationären Krankenhausleistungen – auch in Form der stationsäquivalenten psychiatrischen -, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen.

§ 2 Rechtsverhältnis

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Patient:in sowie deren Begleitpersonen sind privatrechtlicher Natur.

(2) Die AVB werden gemäß §§ 305 ff. BGB für Patient:innen und Begleitpersonen wirksam, wenn diese

  • jeweils ausdrücklich oder – wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden,
  •  von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten.
  • sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.

§ 3 Umfang der Krankenhausleistungen

(1) Die vollstationären Krankenhausleistungen – auch in Form der stationsäquivalenten psychiatrischen -, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des / der Patient:in für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch:

            a) die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung       von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),

            b) die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

            c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des / der
            Patient:in oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Abs. 3 AGB V,

            d) die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung      von Patient:innen, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,

            e) die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 2 S. 3 SGB V,

            f) das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Abs. 1a SGB V.

(3) Nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen sind:

a) die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das
Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,

            b) die Leistungen der Belegärzt:innen, der Beleghebammen/-Entbindungspfleger,

            c) Hilfsmittel, die dem /der Patient:in bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes       mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle),

            d) die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung,

            e) Leistungen, die nach Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 c   SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen,

            f) Dolmetscherkosten.

 

(4) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

(5) Das Krankenhaus nimmt als Akademisches Lehrkrankenhaus an der klinisch-praktischen Ausbildung von Studierenden der Medizin teil.

§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung

(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Behandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsbildes.

(2) Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird – auch wenn die qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nicht gegeben ist – einstweilen aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist.

(3) Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes für die Behandlung des / der Patient:in medizinisch notwendig ist und die Unterbringung im Krankenhaus möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch des / der Patient:in im Rahmen der Wahlleistungen (§ 7) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen) können Patient:innen in eine andere Abteilung oder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher – soweit möglich – mit dem Patienten abgestimmt.

Eine auf Wunsch des gesetzlich Krankenversicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgende Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus ist gemäß § 60 SGB V von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig, wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des gesetzlich Krankenversicherten. Das Krankenhaus informiert den gesetzlich Krankenversicherten hierüber.

(5) Entlassen wird,

            a) wer nach dem Urteil des / der behandelnden Krankenhausarztes/-ärztin der vollstationären      oder teilstationären Behandlung nicht mehr bedarf oder

            b) wer die Entlassung ausdrücklich wünscht.

Besteht der /die Patient:in entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht.

 (6) Eine Begleitperson wir entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.

§ 5 Vor- und nachstationäre Behandlung

(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung) Patienten in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

            a) die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die                vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung),

            b) im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu        sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

(2) Die vorstationäre Krankenhausbehandlung, die drei Behandlungstage innerhalb von fünf Kalendertagen vor Beginn der stationären Behandlung nicht überschreiten darf, wird beendet,

            a) mit Aufnahme des/ der Patient:in zur vollstationären Behandlung,

            b) wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht oder erst        außerhalb des vorstationären Zeitrahmens notwendig ist,

c) wenn der / die Patient:in die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht. In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.

(3) Die nachstationäre Krankenhausbehandlung, die sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Kalendertagen, bei Organübertragung drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, nicht überschreiten darf, wird beendet,

            a) wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes gesichert oder         gefestigt ist,

            b) wenn der / die Patient:in die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht. Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.

Die Frist von 14 Kalendertagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weiteren Krankenbehandlungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.

(4) Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während einer vor- oder nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die an der vertragsärztliche Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen gewährleistet und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistung.

(5) Das Krankenhaus unterrichtet den / die einweisende (n) Arzt/Ärztin unverzüglich über die vor- und nachstationäre Behandlung des / der Patient:in sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzt:innen über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis.

§ 5 a Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Im Rahmen der psychiatrischen Versorgung kann das Krankenhaus in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung eine stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld erbringen.

§6 Entgelt

Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem DRG- Entgelttarif/PEPP-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteile dieser AVB ist (Anlage).

§ 7 Abrechnung des Entgelts bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten

(1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkassen etc.) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt der Patient eine Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.

(2) Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zuzahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem DRG-/PEPP- Entgelttarif.

(3) Gesetzlich Krankenversicherte, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche oder elektronische Information, sofern sie bzw. ihre gesetzliche Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären.

 

§ 8 Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern

(1) Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkasse). In diesem Fall ist der / die Patient:in dem Krankenhaus gegenüber Selbstzahler.

(2) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte seine ausdrückliche Einwilligung erklärt, dass an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden.

(3) Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.

(4) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.

(5) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.

(6) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 BGB) berechnet werden; darüber hinaus können Mahngebühren  berechnet werden, es sei denn, der Patient weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen

(1) Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach § 17b oder PEPP-Entgelten nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung – BPflV oder § 8 Abs. 7 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG).

(2) Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthaltes kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientieren (§ 8 Abs. 4 BPflV oder § 8 Abs. 7 KHEntgG).

 

§ 10 Beurlaubung

Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht vereinbart. Während einer stationären Behandlung werden Patient:innen daher nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des / der Leitenden Abteilungsarztes/-ärztin beurlaubt.

 

§ 11 Ärztliche Eingriffe

(1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des / der Patient:in werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.

(2) Ist der / die Patient:in außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwen­dung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwer­wiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem / einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patient:in ein zur Betreuung Berechtigter (z.B. die Eltern als gesetzliche Vertreter, ein Vormund, ein Betreuer oder ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter) nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.

 

§ 12 Aufzeichnungen und Daten

(1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses.

(2) Patient:innen haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1). Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Das Recht des / der Patient:in oder eines von ihm beauftragten Person auf Einsicht in die Aufzeichnungen und auf Überlassung von Kopien – auch in Form von elektronische Abschriften – auf seine Kosten bleiben unberührt. Die entsprechenden Kosten sind vom Patienten / der Patientin vor Übergabe zu erstatten. Der / die Patient:in hat zudem ein Recht auf Auskunft.

(4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

 

§ 13 Hausordnung

Der Patient sowie die Begleitperson hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

 

§ 14 Eingebrachte Sachen

(1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.

(2) Geld und Wertsachen werden bei der Verwaltung für das Krankenhaus in zumutbarer Weise verwahrt. Das Krankenhaus kann die Verwahrung in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

(3) Bei handlungsunfähig eingelieferten Patient:innen werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.

(4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

(5) Im Fall des Abs. 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses übergehen.

(6) Abs. 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 15 Haftungsbeschränkung

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des / der Patientin oder der Begleitperson bleiben oder von Fahrzeugen des / der Patient:in oder der Begleitperson, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

(2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung bzw. spätestens 3 Monate nach Entlassung des Patienten schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des / der Patient:in.

 

§ 16 Zahlungsort

(1) Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in 65812 Bad Soden am Taunus bzw. 65719 Hofheim am Taunus zu erfüllen.

 

§ 17 Inkraftreten

Diese AVB treten am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB  01.08.2022 aufgehoben.

Hausordnung für Patienten/innen, deren Begleitpersonen und Besucher/innen


Wir begrüßen Sie herzlich in den Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH und der Main-Taunus Privatklinik GmbH. Es ist unser Bemühen, allen Patientinnen und Patienten den Aufenthalt im Hause so angenehm wie möglich zu gestalten und alles zu tun, was zur Linderung Ihres Leidens und zur Heilung beiträgt. Sie unterstützen unsere Bemühungen, indem Sie bitte folgende Hinweise sorgfältig beachten:

Allgemeines Verhalten
Die Krankenhauseinrichtung dient der medizinisch-, pflegerisch- und therapeutischen Versorgung unserer Patientinnen und Patienten. Daher bitten wir Sie im Interesse der Allgemeinheit, um einen entsprechend pfleglichen und schonenden Umgang. Für vorsätzliche und fahrlässige Beschädigungen haftet der / die Verursacher/in. Der reibungslose Arbeitsablauf im Krankenhaus liegt im Interesse aller Patientinnen und Patienten. Um hier Verzögerungen und Behinderungen zu vermeiden, ist der Aufenthalt in den Räumen des Krankenhauspersonals sowie in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen nur unseren Beschäftigten gestattet. Unsere Patientinnen und Patienten werden nicht nur medizinisch versorgt, sondern auf Wunsch auch seelsorgerisch betreut. Wir bitten Sie daher, die religiösen Gefühle aller Anwesenden zu respektieren. Weiterhin bitten wir unsere Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen und Besucher/innen, die Anordnungen der Ärzte/innen, des Pflegepersonals und der Verwaltung zu beachten.

Ruhezeiten
In der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist für alle Patientinnen und Patienten Ruhezeit. Innerhalb dieser Zeiten sind Besuche nur mit Genehmigung des / der zuständigen Arztes/Ärztin oder dem Pflegepersonal der Station gestattet.

Besuchszeiten

Besuchszeiten sind täglich von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. In der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr bitten wir Sie um besondere Rücksichtnahme, da viele Patienten Mittagsruhe halten. Zum Wohl des Patienten kann der / die zuständige Arzt/Ärztin Besuche untersagen oder nur bestimmten Personen gestatten. Wenn dies erforderlich erscheint, können Besuchsbeschränkungen - auch im Interesse der Gesamtheit unserer Patienten - durch die Geschäftsführung verfügt werden. Verhalten Sie sich bitte während ihres Besuches rücksichtsvoll und vermeiden Sie unnötigen Lärm. Wir bitten auch alle Patientinnen und Patienten, mit Beginn der Nachtruhe bzw. Ruhezeit ihr Patientenzimmer aufzusuchen. Für die Bereiche der Intensiv- und Überwachungsstationen gelten separate Besuchszeiten, die Sie direkt vor Ort erfahren.

Sauberkeit

Eine saubere und gepflegte Umgebung ist uns ein besonderes Anliegen. Wir bitten Sie daher Zimmer, Flure, Toiletten und Außenanlagen nicht durch Papier, Zigarettenschachteln und sonstige Abfälle zu verunreinigen. Benutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Behälter.

Rauchen

Rauchen ist gemäß dem Hessischen Nichtrauchergesetz in allen Bereichen unseres Krankenhauses nicht gestattet. Außerhalb des Gebäudes ist das Rauchen nur im Bereich der speziell ausgewiesenen Raucherzonen erlaubt.

Nahrungsmittel und Getränke

Ihre Verpflegung richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Verordnung. In ihrem eigenen Interesse sollten Sie andere Nahrungsmittel und Getränke nur in Absprache mit dem / der behandelnden Arzt/Ärztin zu sich nehmen. Aus hygienischen Gründen, die im Krankenhaus eine herausragende Rolle spielen, dürfen wir Sie bitten, keine Speisereste in ihrem Zimmer aufzubewahren. Darüber hinaus ist der Genuß alkoholischer Getränke in
unserer Klinik nicht erwünscht, es sei denn, auf ausdrückliche Empfehlung des / der behandelnden Arztes / Ärztin.

Radio und Fernsehen

Aus technischen Gründen dürfen in der Klinik keine privaten Rundfunk- und Fernsehgeräte benutzt werden. Den Patienten/innen stehen Fernseh- und Rundfunkgeräte, Telefonapparate und Internetzugang zur Verfügung. Die  Informationszentrale und das Pflegepersonal geben Ihnen über die Modalitäten zur Nutzung des Angebotes gerne Auskunft.

Aufenthalt in den Patientenzimmern und außerhalb

Wir bitten Sie, sich zu den ärztlichen Visiten, zur Durchführung von Untersuchungen und pflegerischen Maßnahmen, sowie zu den Mahlzeiten in Ihrem Patientenzimmer aufzuhalten. Das Krankenhausgelände dürfen Patientinnen und Patienten aus versicherungsrechtlichen Gründen nur mit Einwilligung des / der behandelnden Arztes/Ärztin verlassen.

Haustiere

Es ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet, Haustiere in das Klinikgebäude mitzubringen. Hunde müssen auf dem Klinikgelände an der Leine geführt werden. Gewerbliche oder politische Betätigung Ohne Erlaubnis der Geschäftsführung ist es nicht gestattet, in der Klinik ein Gewerbe zu betreiben, sich wirtschaftlich zu betätigen oder für politische oder weltanschauliche Ziele zu werben bzw. zu sammeln. Druckschriften dürfen ebenfalls nur mit Genehmigung der Geschäftsführung verteilt werden.

Spiel um Geld oder Geldeswert

Die Veranstaltung von Glücksspielen um Geld und andere Werte ist nicht gestattet. Verstöße gegen die Hausordnung. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen diese Hausordnung können Patienten/innen, Besucher/innen und andere Personen aus dem Krankenhaus verwiesen werden (Hausverbot). Die Stations-und Abteilungsärzte sind gehalten, Patienten die gegen die Hausordnung verstoßen, mit Ausnahme solcher Patienten, die sich in einem akuten lebensbedrohlichen Zustand befinden, nicht weiter zu behandeln. In Abwesenheit der Geschäftsführung übt der diensthabende Allgemeinchirurg das Hausrecht aus. In der Hofheimer Klinik liegt das Hausrecht bei dem diensthabenden Internisten.

Geltungsbereich

Diese Hausordnung ist für alle verbindlich, die in den Kliniken des Main-Taunus Kreises GmbH und der Main-Taunus Privatklinik GmbH ein- und ausgehen.

Stand: 23.01.2019